Satzung

Des

Schützenverein Frohsinn 07         Werne e.V.

Gültig ab 18.11.2000

Neu ab 20.1.2018

Geändert

  • § 10,11, 12, 15,16
  • §1

Name und Sitz des Vereins

 

Der am 25.05 1952 aus der Fusion des1907 gegründeten Schützenvereins Evenkamp und des 1949 gegründeten Schützenvereins Frohsinn hervorgegangene Schützenverein führt den Namen Schützenverein Frohsinn 07 Werne e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Werne unter der Nr. 1115 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Werne.

 

  • §2

Zweck und Ziel des Vereins

 

Zweck und Ziel des Vereines ist die Pflege des Schießsportes, der allgemeinen und schießsportlichen Jugendarbeit, sowie der Förderung der Zusammengehörigkeit und der guten nachbarschaftlichen Verhältnisse, der Förderung des Schützenbrauchtums, sowie der heimatlichen Verbundenheit der Mitglieder und ihrer Angehörigen.

Der Verein muss Mitglied des Westfälischen Schützenbundes sein sowie dem Stadtverband für Leibesübungen der Stadt Werne angehören.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke´´ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • §3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

  • §4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zwecken und Zielen des Vereins bekennt. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur

Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

  • §5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu

unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist. Gezahlter Beitrag ist nicht zurückforderbar.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der dritten Mahnung 1 Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Für einen Ausschluss bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.

Mit dem Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

  • §6

Ehrung, Ehrenmitgliedschaft

 

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um den Schützenverein besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Für weitere Ehrungen erlässt der Vorstand entsprechende Richtlinien

  • §7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereines zu nutzen sowie nach Maßgabe der entsprechenden Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Richtlinien an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

Das aktive Wahlrecht beginnt mit 16 Jahren, das passive Wahlrecht mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich oder schriftlich abgeben kann. (3 Tage vor Versammlung). Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  • §8

Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Siehe Beitragsordnung.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  • §9

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • §10

Der geschäftsführende Vorstand gem. $ 26 BGB (Vorstand)

besteht aus:

 

5 Personen die sich die Aufgabenbereiche des Vereins teilen.

Unter den 5 Personen des geschäftsführenden Vorstandes wird ein Sprecher gewählt.


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

  • 2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

4) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung     

    sowie Aufstellung der Tagesordnung.

5) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

6) Aufstellen des Haushaltsplanes, Buchführung und        

    Erstellung der Jahresberichte, Beschlussfassung in allen technischen   

    und wirtschaftlichen Angelegenheiten

  • § 11 Der Gesamtvorstand
  • 1) Der Gesamtvorstand besteht aus: 
    - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes; 
    - dem Bataillonskommandeur

dem stellvertretenden Bataillonskommandeur
den Kompanieführern der ersten und zweiten Kompanie

3 Beisitzern

dem stellvertretenden Kassierer

dem stellvertretenden Geschäftsführer

  • 2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere: 
    - Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge. 
    - Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung. 
    - Ausschluss von Mitgliedern gem. § 5 und Verhängung von Sanktionen gem. § 8. 
    - Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands. 
    3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes. Sitzungen werden durch den geschäftsführenden Vorstands einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

 

  • §12

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und des Offizierskorps

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Bataillonskommandeur und sein Stellvertreter sowie die Kompanieführer des Vereines werden alle 2 Jahre im Rahmen der Offizierswahlen von der Mitgliederversammlung gewählt.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung oder Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die  restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen, der in der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestätigen ist.

 

 

 

 

 

 

  • §13

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

  • §14

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, und zwar spätestens im ersten Quartal. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen durch Mitteilung in den hiesigen Tageszeitungen bekannt gegeben. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern durch Aushang 3 Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben.

-Infokasten/ Vereinslokal/ Vereinsheim.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

  • § 15

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 1 Monat eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des Vorstandes bei dessen Verhinderung vom stellv. Sprecher geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Geschäftsführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und aufzubewahren ist.

  • §16

Kassenführung

Die Finanzverwaltung / Buchführung erfolgt durch den Hauptkassierer.

Er hat im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Finanzlage des Vereins (Kassenbericht) zu erstatten. Hierzu erfolgt eine Prüfung der Buchführung durch 3 Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer werden abwechselnd für jeweils 3 Jahre im Rahmen der Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

 

  • § 17

Jugendordnung

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen im Verein selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr vom Vorstand zugewiesenen Mittel.

  • § 18

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist hierzu durch den Vorstand wie zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt der Jugendhilfe Werne, Fürstenhof 27,59368 Werne zu.

Die  vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

   
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